In Sachen WLAN-Klage des Piraten Tobias McFadden hat der Generalanwalt seine Schlussanträge am EuGH gestellt. Sie sind ganz im Sinn von Tobias McFadden und offenem WLAN.
Nachdem er sicher war das nicht getan zu haben, beschloss er dass er nicht für etwas, was er gar nicht getan hatte, zahlen wollte.
Nach Beratung mit Mitgliedern der Piratenpartei reichte er gegen die Abmahnung eine sogenannte negative Feststellungsklage ein. Nach zahlreichen Schriftwechseln und Verhandlungen vor dem Amtsgericht ging der Fall schließlich an das Landgericht München.
Dort erkannten die Richter schnell die grundsätzliche Bedeutung des Falles. Schließlich betrifft der Vorgang jeden, der sein WLAN öffnet. Sei es für Kunden oder Gäste einer Veranstaltung. Um grundsätzliche Fragen in diesem Zusammenhang zu klären verwiesen sie das Verfahren an das EuGH. Dort fand die mündliche Verhandlung am 9. Dezember 2015 statt. Beide Seiten legten ihre Standpunkte dar, auch die Vertreter anderer Staaten wurden gehört.
Am 16.03.16 erläuterte der Generalanwalt der EU, Maciej Szpunar, seine Schlussanträge. Sie werden den Verfechtern der Drittstörerhaftung nicht gefallen. Der Anwalt von Tobias McFadden fasste sie kurz zusammen: „Besser hätte es nicht laufen können“.
Der Generalanwalt vertritt die Ansicht „der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich“
Er vertritt zwar ebenfalls die Ansicht dass ein Gericht eine mit einer Geldbuße bewehrten richterliche Anordnung erlassen könnte, sieht dafür aber hohe Hürden:
- dass die Maßnahmen insbesondere wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind
- dass sie darauf gerichtet sind, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und keine allgemeine Überwachungspflicht implizieren und
- dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den einschlägigen Grundrechten, d. h. der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der unternehmerischen Freiheit einerseits und des Rechts des geistigen Eigentums andererseits gewahrt ist.
Allerdings sieht er keine Möglichkeit zu einer solchen Maßnahme, wenn der Adressat ihr nur dadurch nachkommen kann wenn er:
- den Internetanschluss stilllegt oder
- ihn mit einem Passwortschutz versieht oder
- sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird
Die vollständige Übersetzung kann hier heruntergeladen werden: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-03/cp160028de.pdf
Besonders die fast unüberwindliche Hürde „Drittstörerhaftung“ hat es bislang verhindert dass in Deutschland ein vernünftiges Angebot an offenem WLAN entstehen konnte. Falls das EuGH den Anträgen des Generalanwalts und Tobias McFadden folgt, ist das eine gewichtige Entscheidung die Einfluss auf Anbieter offener Netze in ganz Europa haben wird. Auch der fortschrittsfeindliche Gesetzentwurf der Bundesregierung wäre damit vom Tisch.
Für Tobias McFadden und die Piratenpartei ist die Sache damit allerdings noch nicht ausgestanden. Nach der Urteilsverkündung, die im Sommer erwartet wird, geht der Fall wieder zurück ans Landgericht München, wo das eigentliche Urteil in der Angelegenheit fallen wird. Aber nachdem die Richter des Landgerichts München die Angelegenheit wegen eben dieser Unklarheiten an den EuGH verwiesen haben, ist anzunehmen dass dessen Rechtsprechung auch entsprechend in ihr Urteil einfließen wird.
Es ist noch einiges zu tun, bis man in Deutschland problemlos sein WLAN für Dritte öffnen kann. Der Rechtsstreit von Tobias McFadden geht mittlerweile über viele Jahre und einige Instanzen. Solche Verfahren kosten viel Zeit und Geld, aber wir sind überzeugt dass der Nutzen für die Allgemeinheit den Aufwand rechtfertigt.
Es wäre schön wenn dieser Rechtsstreit auch weiter von der Allgemeinheit unterstützt wird. Wir freuen uns auch weiterhin über Spenden, die uns helfen diesen Prozess zu finanzieren.
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